Bei der Einführung technischer Geräte, die eine Überwachung von Mitarbeitern ermöglichen, hat der Betriebsrat zwingend mitzubestimmen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Beschluss klargestellt. Die Mitbestimmungspflicht greift dabei unabhängig davon, ob das Unternehmen tatsächlich beabsichtigt, die Geräte zur Überwachung einzusetzen, entscheidend ist allein die technische Möglichkeit.
Im konkreten Fall entschied das BAG über die Einführung eines Headset-Systems. Hierbei wurden weder Gespräche aufgezeichnet noch die Headsets bestimmten Mitarbeitern zugeordnet. Allerdings bestand für Vorgesetzte die technische Möglichkeit, die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern in Echtzeit mitzuhören und das Gespräch z.B. anhand der Stimme, des Dienstplans oder des Gesprächsinhalts einem bestimmten Arbeitnehmer zuzuordnen. Diese Möglichkeit zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle machte das System nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig. Nach dem Beschluss des BAG vom 16.07.2024, Az.: 1 ABR 16/23 spielt es dabei keine Rolle, ob eine Überwachung tatsächlich durchgeführt wird oder geplant ist. Entgegen des Wortlauts des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG reicht allein die technische Möglichkeit der Überwachung aus.
Fazit:
Die Einführung technischer Systeme, die potenziell zur Überwachung von Mitarbeitern eingesetzt werden könnten, unterliegt stets der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das gilt auch für Geräte wie Headsets, selbst wenn keine Aufzeichnungen oder Speicherung von Daten erfolgt. Unternehmen sollten daher bei der Anschaffung neuer technischer Geräte stets prüfen, ob diese Funktionen enthalten, die theoretisch eine Überwachung ermöglichen könnten und frühzeitig den Betriebsrat einbinden, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Madlena Gänsbauer
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Fachanwältin für Arbeitsrecht
m.gaensbauer (at) dmpi-bw.de
0711 45044-26
0151 10351915